
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Anglerverein Alster e.V. und wurde am 16.05.1934 gegründet.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Nummer VR 3005 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Angelsport-Verband Hamburg e.V. Der Vorstand kann weitere Mitgliedschaften in Vereinen / Verbänden beschließen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Castingsports.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
- Die Verbreitung und die Verbesserung des waidgerechten Angelfischens unter Berücksichtigung des Natur- und Tierschutzes sowie der Richtlinien des Deutschen Angelfischerverbandes e.V.,
- die Hege und Pflege der Fischbestände in den Vereins- und Verbandsgewässern
- die Verhinderung und Bekämpfung von schädlichen Einflüssen und Einwirkungen auf den Fischbestand,
- die Förderung des Castingsports unter den Mitgliedern nach den Richtlinien des Deutschen Angelfischerverbandes e.V.,
- die Beratung und Ausbildung der Mitglieder in allen Fragen der Angelfischerei durch Lehrgänge und Vorträge
- die Schaffung von gesundheitsdienlichen Möglichkeiten zur Entspannung und Erholung oder zur körperlichen Aktivität der Mitglieder durch die Pacht den Erwerb, die Hege und Pflege sowie Unterhaltung von
– Fischgewässern,
– Booten mit dazugehörigen Ausrüstungen und Anlagen,
– Schutzeinrichtungen - die Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und der natürlichen Wasserläufen
- die Förderung und Pflege des Zusammenhalts und der gegenseitigen Achtung und Solidarität in der Mitgliederschaft
- die Förderung der Jugendarbeit im Verein und in den überregionalen Angelfischerverbänden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. - Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes, Mitgliedern anderer Organe oder Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung, der Gewässerordnung und der bestehenden Fischereigesetze verpflichtet.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich; Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zum Vereinseintritt die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Sie gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme juristischer Personen wird durch Abschluss einer Mitgliedschaftsvereinbarung begründet, in der die Rechte und Pflichten der juristischen Person im Einzelnen geregelt sind einschließlich der Formalien zur Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht der Vorstand nicht zu begründen.
§ 5 Mitgliedsarten
- Der Verein hat folgende Mitgliedsarten
- Ordentliche Mitglieder
- Fördernde / passive Mitglieder und
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder dürfen unter Einhaltung der Vereinssatzung, der Gewässerordnung und der Fischereigesetze alle Vereinsgewässer und die Gewässer, für die besondere Erlaubnisscheine ausgegeben worden sind, beangeln. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Vorstand des Vereins oder anderen Funktionen tätig zu sein.
- Fördernde / passive Mitglieder erhalten keine Angelpapiere vom Verein und dürfen die Vereinsgewässer nicht beangeln. Außer an Angelveranstaltungen können sie an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Für sie gelten alle übrigen Verpflichtungen der Satzung, der Gewässerordnung und der Fischereigesetze. Sie können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie fördern die Zwecke des Vereins materiell und immateriell.
- Ehrenmitglieder werden durch einen Beschluss des Vorstandes oder des Ehrenrates ernannt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- die vereinseigenen und die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
- alle vereinseigenen Anlagen (Boote, Stege, Schutzeinrichtungen usw.) zu benutzen,
- die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Gewässerordnung auszuüben sowie auf die Befolgung dieser Vorschriften auch durch die anderen Vereinsmitglieder zu achten,
- sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
- den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
- die fälligen Mitgliedsbeträge pünktlich zu zahlen und die sonstigen beschlossenen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige Zahlungs-/Leistungsverpflichtungen nicht erbracht worden sind.
Die Mitglieder werden mit Rundschreiben informiert und die Termine für Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, über Änderungen von Richtlinien / Vorschriften (z.B. Beitrags-/Gewässerordnung) und über Veränderungen bei der Zusammensetzung des Vorstandes und der Funktionsträger.
§ 7 Gemeinschaftsarbeiten, Fangbücher und Fangkarten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens 2 Tage im Jahr an den Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen.
Neue Mitglieder, die in der Zeit vom 01.Januar bis 30.Juni des laufenden Geschäftsjahres in den Verein eingetreten sind, müssen nur einen Tag Gemeinschaftsarbeit leisten. Mitglieder, die in der Zeit vom 01.Juli bis 31.Dezember des laufenden Geschäftsjahres in den Verein eingetreten sind, brauchen im Eintrittsjahr keine Gemeinschaftsarbeit leisten.
Von der Gemeinschaftsarbeit sind folgende Personen befreit:
- Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50%.
Die Schwerbehinderung ist in der Geschäftsstelle durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen. - Fischereiaufseher,
- passive Mitglieder,
- Vorstandsmitglieder,
- ehemalige Vorstandsmitglieder, die insgesamt 5 Jahre im Vorstand mitgearbeitet haben,
- Mitglieder, die das 67.Lebensjahr vollendet haben.
Das Lebensalter ist den Vereinsunterlagen zu entnehmen. In Zweifelsfällen ist der amtliche Fischereischein vorzulegen.
Die Einladung zu den Gemeinschaftsarbeiten erfolgt in den Vereinsmitteilungen.
Abgeleistete Gemeinschaftsdienste werden am Tage der Teilnahme im Fangbuch oder in der Fangkarte durch einen Jahresstempel mit dem Handzeichen des Leiters des Gemeinschaftsdienstes bescheinigt. Wenn die Teilnahme nicht durch Bescheinigung nachgewiesen wird, hat das Mitglied ein Bußgeld an die Vereinskasse zu bezahlen. Die Höhe des Bußgeldes pro Tag der versäumten Gemeinschaftsarbeit wird in der Beitragsordnung festgesetzt. Das Bußgeld ist spätestens bis zum 30.April des folgenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
Fangbücher / Fangkarten müssen ab dem 01.Dezember des laufenden Geschäftsjahres bis zum 31.Januar des folgenden Geschäftsjahres getauscht werden. Jedes Vereinsmitglied muss sein Fangbuch bzw. seine Fangkarte tauschen. Das gilt auch dann, wenn Angeltage nicht durchgeführt worden sind.
Wer das Fangbuch oder die Fangkarte mit der Post tauschen möchte, muss einen ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag beifügen. Fehlt oder mangelt es daran, wird das Fangbuch oder die Fangkarte vom Vorstand nicht getauscht. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die beim Postversand entstehen.
Wenn der Tausch nicht innerhalb der Tauschzeit durchgeführt wird, muss ein Bußgeld bezahlt werden. Die Höhe des Bußgeldes wird in der Beitragsordnung geregelt. Das Bußgeld ist bis zum 30.Juni des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
§ 8 Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen
- Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgesetzt und ist sofort mit Begründung der Mitgliedschaft fällig.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Hauptversammlung des Vereins zu beschließen bzw. abzuändern ist.
- Umlagen sind von der Hauptversammlung zu beschließen. Sie dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfes des Vereins erhoben werden, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahres-Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
- Ehrenmitgliedern des Vereins ist es freigestellt, Beiträge zu entrichten.
- Der Vorstand kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes seine Zahlungsverpflichtungen stunden oder teilweise erlassen.
- Sämtliche Zahlungen sind grundsätzlich im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens (SEPA) zu entrichten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, automatische Beendigung, Beendigung der Mitgliedschaftsvereinbarung oder durch Ausschluss.
- Durch den Tod wird die Mitgliedschaft unmittelbar beendet.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Geschäftsjahres.
- Die automatische Beendigung tritt ein, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen trotz Mahnung 3 Monate in Rückstand gerät.
- Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit Ablauf der Mitgliedschaftsvereinbarung.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses
schwerwiegend gegen die Regeln und Interessen des Vereins und/oder seine Satzung verstoßen hat,
es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat und/oder es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied ist der gesamte Sachverhalt, der Grundlage der Ausschluss-Entscheidung des Vorstandes sein soll, vorher mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen binnen einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gegen die zu begründende Entscheidung des Vorstandes ist das Rechtsmittel der Berufung an den Ehrenrat binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Ausschluss-Entscheidung des Vorstandes möglich und zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruht die Mitgliedschaft. Sämtliche Vereinsunterlagen sind von dem betroffenen Mitglied für die Dauer des Ruhens an den Vorstand zurückzugeben. - Bereits entrichtete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 10 Disziplinarmaßnahmen
Vor Einleitung eines Ausschluss-Verfahrens hat der Vorstand zu prüfen, ob das Verhalten des Mitgliedes nicht auch durch folgende Maßnahme angemessen sanktioniert werden kann:
- Verweis oder Verwarnung mit oder ohne Auflagen,
- zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis für alle oder nur bestimmte Vereinsgewässer,
- Zahlung einer Geldbuße bis zur Höhe von EUR 300,00 und/oder
- kombinierte Maßnahmen zu Ziffern 1. bis 3.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- der Ehrenrat und
- die Kassenprüfer.
§ 12 Die Hauptversammlung
Die ordentliche (Jahres-)Hauptversammlung
- Die ordentliche (Jahres-)Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftliche mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung kommt es allein auf die Absendung des Einladungsschreibens an die letzte, von den Mitgliedern angegebene (Email)Anschrift an.
- Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aussprache und Beschlussfassungen über maßgebliche, der Zielsetzung des Vereins dienende Entscheidungen,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastungen der Organe,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge und Entgelte sowie Umlagen nebst deren jeweilige Fälligkeit,
- Wahlen
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und/oder Auflösung des Vereins,
- Entscheidungen über Anträge sowie
- Verschiedenes (Entgegennahme von Anregungen oder Kritik der Vereinsmitglieder, Aussprache über Fragen des Angelfischens, der Unterrichtung über fischereirechtliche Änderungen und Erörterungen sonstiger Probleme).
- Anträge zur Hauptversammlung sind mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung gegenüber dem Vorstand zu stellen; der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder des Vereins binnen einer Frist von einer weiteren Woche über sämtliche fristgerecht eingegangenen Anträge zu unterrichten.
Später eingegangene Anträge (ausgenommen Anträge auf Änderung der Satzung) können in der Hauptversammlung nur noch Berücksichtigung finden, wenn sie von dieser mit einer 2/3‑Mehrheit als dringlich zu behandeln zugelassen werden. - Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Für die Formalien der Einberufung gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Hauptversammlung mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist 2 Wochen beträgt. - Jede Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, zu beschließen, dass die Hauptversammlung auch durch eine dritte Person geleitet werden kann.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stehen mehrere Personen zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, wenn keiner der Personen die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Am zweiten Wahlgang nehmen nur die beiden Personen teil, die zuvor die meisten Stimmen erzielt haben.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, Ehrenmitglieder sowie sämtliche Mitglieder des (erweiterten) Vorstandes.
Die Jugendgruppe des Vereins wählt darüber hinaus auf einer rechtzeitig zuvor einberufenen Versammlung 3 Delegierte mit Stimmrecht in der Hauptversammlung; die Delegierten müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Stimmberechtigung juristischer Personen richtet sich nach der Mitgliedsvereinbarung.
Eine Stellvertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. - Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vorstandes zu verwahren.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 1. Schatzmeister
- dem 2. Schatzmeister und
- dem Schriftführer
- Je 2 von ihnen vertreten den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich bei allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert; beteiligt sein muss jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt, 2‑jährig zeitlich versetzt jeweils der 1. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der Schriftführer und dann der 2. Vorsitzende und 2. Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jeweils bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, darf sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des jeweils ausgeschiedenen Mitgliedes durch ein Mitglied des Vereins durch Beschluss ergänzen.
Eine Abberufung des Vorstandes ist nur insgesamt möglich und zulässig durch Beschluss der Hauptversammlung. - Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen andere Organe dazu bestimmt sind.
- Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes bestimmt eine vom Vorstand zu beschließende bzw. abzuändernde Geschäftsordnung, die den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist.Zu den Sitzungen des Vorstandes soll mit einer Frist von 1 Woche eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Absendung des Einladungsschreibens maßgebend.Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in den Akten des Vorstandes abzulegen.
Übersteigen die in der Geschäftsstelle anfallenden Büroarbeiten das für eine ehrenamtliche Tätigkeit zumutbare Maß, ist der Vorstand berechtigt, in erforderlichem Umfange Personal einzustellen.
§ 14 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- dem Geschäftsführer (soweit bestellt),
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- dem Gewässerwart,
- dem Gerätewart und dem Gemeinschaftsdienst-Leiter;
- der 1. Fischerei-Aufsicht.
- Der Vereinsrat ist für alle angel- und fischereitechnischen sowie sportlichen Angelegenheiten und sonstige Belange des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins durch diese Satzung zugewiesen sind.
Er genehmigt insbesondere die Haushaltsvoranschläge für die jeweiligen Geschäftsjahre und hat Kündigungen von Mitgliedschaftsvereinbarungen seitens des Vereins zuzustimmen.
Überschreitungen des vom erweiterten Vorstand genehmigten und von der Hauptversammlung beschlossenen Haushaltsvoranschlages bedürfen ebenfalls der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Schließlich ist es Aufgabe dieses Organs, den geschäftsführenden Vorstand umfassend zu beraten. - Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß Ziffer 1 b) – i) werden 2‑jährig von der Hauptversammlung gewählt, jeweils in den ungeraden Jahren. Mit einer Amtsdauer von 4 Jahren.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, können sich die verbleibenden Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss ergänzen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. - Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die jeweils mit 2/3‑Mehrheit zu beschließen bzw. abzuändern ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
- Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes lädt der 1. Vorsitzende ein, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche, in dringenden Fällen 24 Stunden. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Absendung des Einladungsschreibens maßgeblich.
- Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden als Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu den Akten des Vorstandes zu nehmen. Die Niederschriften sind unmittelbar nach Fertigstellung an Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zu übermitteln.
§ 15 Der Ehrenrat
- Der Ehrenrat des Vereins besteht aus
- seinem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- Beisitzern.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Hauptversammlung für 4 Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
- Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht zugleich auch Mitglieder des Vorstandes oder Kassenprüfer sein. Sie sind gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
Sämtliche Streitfälle unter den Mitgliedern oder von Mitgliedern mit anderen Organen des Vereins zu schlichten. Sie werden auf Antrag des betroffenen Organs oder Mitgliedes tätig.
Durchführung von Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Vorstandes. - Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, die von der Hauptversammlung genehmigt und nur von dieser abgeändert werden kann.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei der drei Beisitzer anwesend sind. Ist der Vorsitzende verhindert oder in der Sache befangen, ist der Ehrenrat vom stellvertretenden Vorsitzenden zu leiten.
Zu den Sitzungen des Ehrenrates soll mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung kommt es auf die Absendung an. Über die Sitzungen des Ehrenrates sind Niederschriften anzufertigen und bei den Akten des Vorsitzenden zu verwahren; in Berufungsverfahren entscheidet der Ehrenrat durch zu begründendem Beschluss.
§ 16 Kassenprüfer
- Die Hauptversammlung des Vereins wählt 2 Kassenprüfer und 2 Ersatz-Kassenprüfer jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Kassenprüfer kann nur sein, wer kein anderes Amt im Verein bekleidet. Wiederwahlen sind zulässig.
- Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und den Jahresabschluss durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und Kontoauszüge zu prüfen. Sie können sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf Stichproben beschränken. Das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Hauptversammlung vorzulegen mit Anregungen zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 17 Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein darauf entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
- Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
- Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 18 Datenschutz
- Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz und den dazu erlassenen Ländergesetzen zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, sowie
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Auflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der Zweck der Versammlung hervorgehen. Für Formen und Fristen gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Hauptversammlung.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Angelsport-Verband Hamburg e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 20 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieser Satzung treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg in Kraft mit folgenden Auswirkungen auf die durch Wahlen zu besetzenden Funktionen:
- Die Amtszeiten sämtlicher gewählter Beisitzer gemäß § 13f der bisherigen Satzung enden mit dem Tage der Eintragung dieser Satzung.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß Ziffer 1c – g können nach Beschlussfassung dieser Satzung im Wege der Vorratswahl gewählt werden, der Sportwart, der Jugendwart und der Gewässerwart für 4 Jahre und der Gerätewart/Gemeinschaftsdienst-Leiter und die Fischerei-Aufsicht für 2 Jahre.
- Die Amtszeiten des 1. Vorsitzenden, 1. Schatzmeisters und des Schriftführers enden mit Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen in der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2020. Dann fällige Neuwahlen führen zu einer Amtsdauer von jeweils 4 Jahren.
- Die Amtszeiten des 2. Vorsitzenden und des 2. Schatzmeisters enden ebenfalls mit Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen in der Hauptversammlung des Jahres 2020 mit der Maßgabe, dass diese Ämter dann jeweils für die Dauer von 2 Jahren zu besetzen sind.
Beschlossen durch die Hauptversammlung vom 04.07.2019
