Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Vere­in führt den Namen Anglervere­in Alster e.V. und wurde am 16.05.1934 gegründet.
  2. Der Vere­in hat seinen Sitz in Ham­burg und ist unter der Num­mer VR 3005 im Vere­in­sreg­is­ter des Amts­gerichts Ham­burg eingetragen.
  3. Das Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Vere­in ist Mit­glied im Angel­sport-Ver­band Ham­burg e.V. Der Vor­stand kann weit­ere Mit­glied­schaften in Vere­inen / Ver­bän­den beschließen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vere­ins ist die Förderung der Land­schaft­spflege, des Naturschutzes und des Castingsports.
  2. Der Zweck des Vere­ins wird ins­beson­dere durch fol­gende Aktiv­itäten verwirklicht: 
    1. Die Ver­bre­itung und die Verbesserung des waidgerecht­en Angelfis­chens unter Berück­sich­ti­gung des Natur- und Tier­schutzes sowie der Richtlin­ien des Deutschen Angelfis­cherver­ban­des e.V.,
    2. die Hege und Pflege der Fis­chbestände in den Vere­ins- und Verbandsgewässern
    3. die Ver­hin­derung und Bekämp­fung von schädlichen Ein­flüssen und Ein­wirkun­gen auf den Fischbestand,
    4. die Förderung des Cast­ingsports unter den Mit­gliedern nach den Richtlin­ien des Deutschen Angelfis­cherver­ban­des e.V.,
    5. die Beratung und Aus­bil­dung der Mit­glieder in allen Fra­gen der Angelfis­cherei durch Lehrgänge und Vorträge
    6. die Schaf­fung von gesund­heits­di­en­lichen Möglichkeit­en zur Entspan­nung und Erhol­ung oder zur kör­per­lichen Aktiv­ität der Mit­glieder durch die Pacht den Erwerb, die Hege und Pflege sowie Unter­hal­tung von
      – Fischgewässern,
      – Booten mit dazuge­höri­gen Aus­rüs­tun­gen und Anlagen,
      – Schutzeinrichtungen
    7. die Unter­stützung von Maß­nah­men zur Erhal­tung des Land­schafts­bildes und der natür­lichen Wasserläufen
    8. die Förderung und Pflege des Zusam­men­halts und der gegen­seit­i­gen Achtung und Sol­i­dar­ität in der Mitgliederschaft
    9. die Förderung der Jugen­dar­beit im Vere­in und in den über­re­gionalen Angelfischerverbänden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Er ist selb­st­los tätig und ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Alle Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zwecke des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.
    Auss­chei­dende Mit­glieder haben gegen den Vere­in keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  2. Auf Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung darf der Vere­in Mit­gliedern des Vor­standes, Mit­gliedern ander­er Organe oder Inhab­er von Funk­tio­nen Aufwand­sentschädi­gun­gen nach §3 Zif­fer 26a EStG (Ehre­namtspauschale) bis zur dort fest­ge­set­zten Höhe zahlen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mit­glied kann jede natür­liche und juris­tis­che Per­son wer­den, die sich zur Ein­hal­tung der Vere­inssatzung, der Gewässerord­nung und der beste­hen­den Fis­chereige­set­ze verpflichtet.
  2. Zum Erwerb der Mit­glied­schaft ist ein an den Vere­in gerichteter schriftlich­er Antrag erforder­lich; Mit­glieder, die das 18. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben, benöti­gen zum Vere­in­sein­tritt die Ein­willi­gung ihrer geset­zlichen Vertreter. Sie gehören der Jugend­gruppe des Vere­ins an.
  3. Über den Auf­nah­meantrag entschei­det der Vor­stand; die Auf­nahme juris­tis­ch­er Per­so­n­en wird durch Abschluss ein­er Mit­glied­schaftsvere­in­barung begrün­det, in der die Rechte und Pflicht­en der juris­tis­chen Per­son im Einzel­nen geregelt sind ein­schließlich der For­malien zur Beendi­gung der Mitgliedschaft.
    Die Ablehnung eines Auf­nah­meantrages braucht der Vor­stand nicht zu begründen.

§ 5 Mitgliedsarten

  1. Der Vere­in hat fol­gende Mitgliedsarten 
    1. Ordentliche Mit­glieder
    2. Fördernde / pas­sive Mit­glieder und
    3. Ehren­mit­glieder
  2. Ordentliche Mit­glieder dür­fen unter Ein­hal­tung der Vere­inssatzung, der Gewässerord­nung und der Fis­chereige­set­ze alle Vere­ins­gewäss­er und die Gewäss­er, für die beson­dere Erlaub­niss­cheine aus­gegeben wor­den sind, bean­geln. Sie sind berechtigt, an allen Ver­anstal­tun­gen des Vere­ins teilzunehmen und im Vor­stand des Vere­ins oder anderen Funk­tio­nen tätig zu sein.
  3. Fördernde / pas­sive Mit­glieder erhal­ten keine Angel­pa­piere vom Vere­in und dür­fen die Vere­ins­gewäss­er nicht bean­geln. Außer an Angelver­anstal­tun­gen kön­nen sie an allen Ver­anstal­tun­gen des Vere­ins teil­nehmen. Für sie gel­ten alle übri­gen Verpflich­tun­gen der Satzung, der Gewässerord­nung und der Fis­chereige­set­ze. Sie kön­nen nicht Mit­glieder des Vor­standes sein. Sie fördern die Zwecke des Vere­ins materiell und immateriell.
  4. Ehren­mit­glieder wer­den durch einen Beschluss des Vor­standes oder des Ehren­rates ernan­nt. Sie haben die gle­ichen Rechte und Pflicht­en wie ordentliche Mitglieder

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mit­glieder sind berechtigt,

  1. die vere­in­seige­nen und die vom Vere­in gepachteten Gewäss­er waidgerecht zu beangeln,
  2. alle vere­in­seige­nen Anla­gen (Boote, Stege, Schutzein­rich­tun­gen usw.) zu benutzen,
  3. die Ver­anstal­tun­gen des Vere­ins zu besuchen und an den öffentlichen Vor­standssitzun­gen teilzunehmen.

Die Mit­glieder sind verpflichtet,

  1. das Angelfis­chen nur im Rah­men der geset­zlichen Vorschriften und der fest­gelegten Gewässerord­nung auszuüben sowie auf die Befol­gung dieser Vorschriften auch durch die anderen Vere­ins­mit­glieder zu achten,
  2. sich gegenüber den Auf­sichtsper­so­n­en und Fis­chereiauf­se­hern auf Ver­lan­gen auszuweisen und deren Anord­nun­gen zu befolgen,
  3. den Zweck und die Auf­gaben des Vere­ins zu erfüllen und zu fördern,
  4. die fäl­li­gen Mit­glieds­be­träge pünk­tlich zu zahlen und die son­sti­gen beschlosse­nen Verpflich­tun­gen frist­gerecht zu erfüllen.

Die Rechte der Mit­glieder ruhen, falls fäl­lige Beiträge oder son­stige Zahlungs-/Leis­tungsverpflich­tun­gen nicht erbracht wor­den sind.

Die Mit­glieder wer­den mit Rund­schreiben informiert und die Ter­mine für Vere­insver­anstal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen, über Änderun­gen von Richtlin­ien / Vorschriften (z.B. Beitrags-/Gewässerord­nung) und über Verän­derun­gen bei der Zusam­menset­zung des Vor­standes und der Funktionsträger.

§ 7 Gemeinschaftsarbeiten, Fangbücher und Fangkarten

Jedes Mit­glied ist verpflichtet, min­destens 2 Tage im Jahr an den Gemein­schaft­sar­beit­en teilzunehmen.

Neue Mit­glieder, die in der Zeit vom 01.Januar bis 30.Juni des laufend­en Geschäft­s­jahres in den Vere­in einge­treten sind, müssen nur einen Tag Gemein­schaft­sar­beit leis­ten. Mit­glieder, die in der Zeit vom 01.Juli bis 31.Dezember des laufend­en Geschäft­s­jahres in den Vere­in einge­treten sind, brauchen im Ein­tritts­jahr keine Gemein­schaft­sar­beit leisten.

Von der Gemein­schaft­sar­beit sind fol­gende Per­so­n­en befreit:

  1. Schwer­be­hin­derte mit einem GdB von min­destens 50%.
    Die Schwer­be­hin­derung ist in der Geschäftsstelle durch Vor­lage des Schwer­be­hin­derte­nausweis­es nachzuweisen.
  2. Fis­chereiauf­se­her,
  3. pas­sive Mitglieder,
  4. Vor­standsmit­glieder,
  5. ehe­ma­lige Vor­standsmit­glieder, die ins­ge­samt 5 Jahre im Vor­stand mit­gear­beit­et haben,
  6. Mit­glieder, die das 67.Lebensjahr vol­len­det haben.
    Das Leben­salter ist den Vere­in­sun­ter­la­gen zu ent­nehmen. In Zweifels­fällen ist der amtliche Fis­chereis­chein vorzulegen.

Die Ein­ladung zu den Gemein­schaft­sar­beit­en erfol­gt in den Vereinsmitteilungen.

Abgeleis­tete Gemein­schafts­di­en­ste wer­den am Tage der Teil­nahme im Fang­buch oder in der Fangkarte durch einen Jahresstem­pel mit dem Handze­ichen des Leit­ers des Gemein­schafts­di­en­stes bescheinigt. Wenn die Teil­nahme nicht durch Bescheini­gung nachgewiesen wird, hat das Mit­glied ein Bußgeld an die Vere­in­skasse zu bezahlen. Die Höhe des Bußgeldes pro Tag der ver­säumten Gemein­schaft­sar­beit wird in der Beitrag­sor­d­nung fest­ge­set­zt. Das Bußgeld ist spätestens bis zum 30.April des fol­gen­den Geschäft­s­jahres zu bezahlen.

Fang­büch­er / Fangkarten müssen ab dem 01.Dezember des laufend­en Geschäft­s­jahres bis zum 31.Januar des fol­gen­den Geschäft­s­jahres getauscht wer­den. Jedes Vere­ins­mit­glied muss sein Fang­buch bzw. seine Fangkarte tauschen. Das gilt auch dann, wenn Angelt­age nicht durchge­führt wor­den sind.

Wer das Fang­buch oder die Fangkarte mit der Post tauschen möchte, muss einen aus­re­ichend frankierten und adressierten Rück­um­schlag beifü­gen. Fehlt oder man­gelt es daran, wird das Fang­buch oder die Fangkarte vom Vor­stand nicht getauscht. Der Vere­in haftet nicht für Schä­den oder Ver­luste, die beim Postver­sand entstehen.

Wenn der Tausch nicht inner­halb der Tauschzeit durchge­führt wird, muss ein Bußgeld bezahlt wer­den. Die Höhe des Bußgeldes wird in der Beitrag­sor­d­nung geregelt. Das Bußgeld ist bis zum 30.Juni des laufend­en Geschäft­s­jahres zu bezahlen.

§ 8 Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen

  1. Die Höhe der Auf­nah­mege­bühr wird durch den Vor­stand fest­ge­set­zt und ist sofort mit Begrün­dung der Mit­glied­schaft fällig.
  2. Die Höhe und Fäl­ligkeit der Beiträge sind in der Beitrag­sor­d­nung fest­gelegt, die von der Hauptver­samm­lung des Vere­ins zu beschließen bzw. abzuän­dern ist.
  3. Umla­gen sind von der Hauptver­samm­lung zu beschließen. Sie dür­fen nur zur Erfül­lung des Vere­in­szwecks und zur Deck­ung eines größeren Finanzbe­dar­fes des Vere­ins erhoben wer­den, der mit den regelmäßi­gen Beiträ­gen nicht erfüllt wer­den kann. Sie dür­fen höch­stens ein­mal pro Jahr und grund­sät­zlich nur bis zur Höhe eines Jahres-Mit­glieds­beitrages erhoben werden.
  4. Ehren­mit­gliedern des Vere­ins ist es freigestellt, Beiträge zu entrichten.
  5. Der Vor­stand kann auf begrün­de­ten Antrag eines Mit­gliedes seine Zahlungsverpflich­tun­gen stun­den oder teil­weise erlassen.
  6. Sämtliche Zahlun­gen sind grund­sät­zlich im Wege des Lastschrift-Einzugsver­fahrens (SEPA) zu entrichten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­tritt, automa­tis­che Beendi­gung, Beendi­gung der Mit­glied­schaftsvere­in­barung oder durch Ausschluss.
  2. Durch den Tod wird die Mit­glied­schaft unmit­tel­bar beendet.
  3. Der Aus­tritt eines Mit­gliedes kann nur zum Ende eines Geschäft­s­jahres erfol­gen durch schriftliche Kündi­gung gegenüber dem Vor­stand bis zum 30. Sep­tem­ber des jew­eili­gen Geschäftsjahres.
  4. Die automa­tis­che Beendi­gung tritt ein, wenn das Mit­glied mit seinen Beiträ­gen oder son­sti­gen Verpflich­tun­gen trotz Mah­nung 3 Monate in Rück­stand gerät.
  5. Die Mit­glied­schaft ein­er juris­tis­chen Per­son endet mit Ablauf der Mitgliedschaftsvereinbarung.
  6. Der Auss­chluss eines Mit­gliedes kann erfol­gen, wenn dieses
    schw­er­wiegend gegen die Regeln und Inter­essen des Vere­ins und/oder seine Satzung ver­stoßen hat,
    es wegen eines Verge­hens im Zusam­men­hang mit der Ausübung der Fis­cherei recht­skräftig verurteilt wor­den ist,
    es gegen fis­chereiliche Vorschriften des Vere­ins wieder­holt oder behar­rlich ver­stoßen oder dazu Bei­hil­fe geleis­tet hat und/oder es inner­halb des Vere­ins wieder­holt und erhe­blich Anlass zu Stre­it und Unfrieden gegeben hat.
    Der Auss­chluss erfol­gt durch Beschluss des Vor­standes. Dem betrof­fe­nen Mit­glied ist der gesamte Sachver­halt, der Grund­lage der Auss­chluss-Entschei­dung des Vor­standes sein soll, vorher mitzuteilen. Dem Mit­glied ist Gele­gen­heit zu geben, zu den ihm gegenüber erhobe­nen Vor­wür­fen bin­nen ein­er Frist von 3 Wochen Stel­lung zu nehmen.
    Gegen die zu begrün­dende Entschei­dung des Vor­standes ist das Rechtsmit­tel der Beru­fung an den Ehren­rat bin­nen ein­er Frist von 3 Wochen nach Zugang der Auss­chluss-Entschei­dung des Vor­standes möglich und zuläs­sig. Bis zur endgülti­gen Entschei­dung des Ehren­rates ruht die Mit­glied­schaft. Sämtliche Vere­in­sun­ter­la­gen sind von dem betrof­fe­nen Mit­glied für die Dauer des Ruhens an den Vor­stand zurückzugeben.
  7. Bere­its entrichtete Beiträge kön­nen nicht zurück­ge­fordert werden.

§ 10 Disziplinarmaßnahmen

Vor Ein­leitung eines Auss­chluss-Ver­fahrens hat der Vor­stand zu prüfen, ob das Ver­hal­ten des Mit­gliedes nicht auch durch fol­gende Maß­nahme angemessen sank­tion­iert wer­den kann:

  1. Ver­weis oder Ver­war­nung mit oder ohne Auflagen,
  2. zeitweilige Entziehung der Vere­in­srechte oder der Angel­er­laub­nis für alle oder nur bes­timmte Vereinsgewässer,
  3. Zahlung ein­er Geld­buße bis zur Höhe von EUR 300,00 und/oder
  4. kom­binierte Maß­nah­men zu Zif­fern 1. bis 3.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vere­ins sind

  • die Hauptver­samm­lung,
  • der Vor­stand,
  • der erweit­erte Vorstand,
  • der Ehren­rat und
  • die Kassen­prüfer.

§ 12 Die Hauptversammlung

Die ordentliche (Jahres-)Hauptversammlung

  1. Die ordentliche (Jahres-)Hauptversammlung find­et im ersten Hal­b­jahr eines jeden Geschäft­s­jahres statt. Sie wird vom Vor­stand schriftliche mit ein­er Frist von 4 Wochen unter Angabe der vor­läu­fi­gen Tage­sor­d­nung ein­berufen. Für die Rechtzeit­igkeit der Ein­beru­fung kommt es allein auf die Absendung des Ein­ladungss­chreibens an die let­zte, von den Mit­gliedern angegebene (Email)Anschrift an.
  2. Die Hauptver­samm­lung hat ins­beson­dere fol­gende Aufgaben: 
    • Aussprache und Beschlussfas­sun­gen über maßge­bliche, der Zielset­zung des Vere­ins dienende Entscheidungen,
    • Ent­ge­gen­nahme des Jahres­bericht­es des Vor­standes, des Kassen­bericht­es des Schatzmeis­ters und des Bericht­es der Kassenprüfer,
    • Ent­las­tun­gen der Organe,
    • Beschlussfas­sung über den Haushalt­s­plan für das laufende Geschäftsjahr,
    • Fest­set­zung der Höhe des Jahres­beitrages, son­stiger Beiträge und Ent­gelte sowie Umla­gen neb­st deren jew­eilige Fälligkeit,
    • Wahlen
    • Beschlussfas­sung über Änderun­gen der Satzung und/oder Auflö­sung des Vereins,
    • Entschei­dun­gen über Anträge sowie
    • Ver­schiedenes (Ent­ge­gen­nahme von Anre­gun­gen oder Kri­tik der Vere­ins­mit­glieder, Aussprache über Fra­gen des Angelfis­chens, der Unter­rich­tung über fis­chereirechtliche Änderun­gen und Erörterun­gen son­stiger Probleme).
  3. Anträge zur Hauptver­samm­lung sind mit ein­er Frist von 2 Wochen vor dem Ter­min der Hauptver­samm­lung gegenüber dem Vor­stand zu stellen; der Vor­stand ist verpflichtet, die Mit­glieder des Vere­ins bin­nen ein­er Frist von ein­er weit­eren Woche über sämtliche frist­gerecht einge­gan­genen Anträge zu unterrichten.
    Später einge­gan­gene Anträge (ausgenom­men Anträge auf Änderung der Satzung) kön­nen in der Hauptver­samm­lung nur noch Berück­sich­ti­gung find­en, wenn sie von dieser mit ein­er 2/3‑Mehrheit als dringlich zu behan­deln zuge­lassen werden.
  4. Eine außeror­dentliche Hauptver­samm­lung kann vom Vor­stand ein­berufen wer­den. Sie muss vom Vor­stand ein­berufen wer­den, wenn min­destens 1/3 der Mit­glieder des Vere­ins dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
    Für die For­malien der Ein­beru­fung gel­ten die Bes­tim­mungen zur ordentlichen Hauptver­samm­lung mit der Maß­gabe, dass die Ein­beru­fungs­frist 2 Wochen beträgt.
  5. Jede Hauptver­samm­lung wird vom 1. Vor­sitzen­den geleit­et, bei dessen Ver­hin­derung durch den 2. Vor­sitzen­den; der Vor­stand ist berechtigt, zu beschließen, dass die Hauptver­samm­lung auch durch eine dritte Per­son geleit­et wer­den kann.
  6. Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Hauptver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse wer­den mit Stim­men­mehrheit gefasst. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist diejenige Per­son gewählt, die die Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men auf sich vere­inigt. Ste­hen mehrere Per­so­n­en zur Wahl, find­et ein zweit­er Wahl­gang statt, wenn kein­er der Per­so­n­en die erforder­liche ein­fache Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men auf sich vere­inigt hat. Am zweit­en Wahl­gang nehmen nur die bei­den Per­so­n­en teil, die zuvor die meis­ten Stim­men erzielt haben.
  7. Stimm­berechtigt sind alle Mit­glieder ab vol­len­de­tem 16. Leben­s­jahr, Ehren­mit­glieder sowie sämtliche Mit­glieder des (erweit­erten) Vorstandes.
    Die Jugend­gruppe des Vere­ins wählt darüber hin­aus auf ein­er rechtzeit­ig zuvor ein­berufe­nen Ver­samm­lung 3 Delegierte mit Stimm­recht in der Hauptver­samm­lung; die Delegierten müssen das 16. Leben­s­jahr vol­len­det haben.
    Die Stimm­berech­ti­gung juris­tis­ch­er Per­so­n­en richtet sich nach der Mitgliedsvereinbarung.
    Eine Stel­lvertre­tung in der Stim­menab­gabe ist unzulässig.
  8. Über jede Hauptver­samm­lung ist eine Nieder­schrift anzufer­ti­gen, die alle Beschlüsse und Wahlergeb­nisse enthal­ten muss. Sie ist vom Ver­samm­lungsleit­er und dem Schrift­führer zu unterze­ich­nen und bei den Akten des Vor­standes zu verwahren.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäfts­führende Vor­stand beste­ht aus 
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem 1. Schatzmeister
    • dem 2. Schatzmeis­ter und
    • dem Schrift­führer
  2. Je 2 von ihnen vertreten den Vere­in und seine Mit­glieder gerichtlich und außerg­erichtlich bei allen Rechts­geschäften und Hand­lun­gen, die der Zweck des Vere­ins erfordert; beteiligt sein muss jew­eils der 1. oder 2. Vorsitzende.
  3. Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den von der Hauptver­samm­lung jew­eils für die Dauer von 4 Jahren gewählt, 2‑jährig zeitlich ver­set­zt jew­eils der 1. Vor­sitzende, der 1. Schatzmeis­ter und der Schrift­führer und dann der 2. Vor­sitzende und 2. Schatzmeister.
    Die Mit­glieder des Vor­standes bleiben jew­eils bis zu ein­er Neuwahl im Amt. Schei­det ein Mit­glied des Vor­standes vor Ablauf sein­er Amt­szeit aus, darf sich der Vor­stand für den Rest der Amt­szeit des jew­eils aus­geschiede­nen Mit­gliedes durch ein Mit­glied des Vere­ins durch Beschluss ergänzen.
    Eine Abberu­fung des Vor­standes ist nur ins­ge­samt möglich und zuläs­sig durch Beschluss der Hauptversammlung.
  4. Der Vor­stand entschei­det über alle Angele­gen­heit­en des Vere­ins, soweit nicht nach dieser Satzung oder zwin­gen­den geset­zlichen Bes­tim­mungen andere Organe dazu bes­timmt sind.
  5. Die Auf­gaben­verteilung inner­halb des Vor­standes bes­timmt eine vom Vor­stand zu beschließende bzw. abzuän­dernde Geschäft­sor­d­nung, die den Mit­gliedern zur Ken­nt­nis zu brin­gen ist.Zu den Sitzun­gen des Vor­standes soll mit ein­er Frist von 1 Woche ein­ge­laden wer­den. In drin­gen­den Fällen kann die Ladungs­frist auf 24 Stun­den verkürzt wer­den. Für die Rechtzeit­igkeit der Ein­ladung ist die Absendung des Ein­ladungss­chreibens maßgebend.Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Vor­standssitzung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschiene­nen beschlussfähig. Der Vor­stand entschei­det mit ein­fach­er Mehrheit der Stim­men der anwe­senden Mitglieder.Über die Vor­standssitzun­gen sind Nieder­schriften anzufer­ti­gen. Diese sind vom 1. Vor­sitzen­den und dem Schrift­führer zu unterze­ich­nen und in den Akten des Vor­standes abzulegen.
    Über­steigen die in der Geschäftsstelle anfal­l­en­den Büroar­beit­en das für eine ehre­namtliche Tätigkeit zumut­bare Maß, ist der Vor­stand berechtigt, in erforder­lichem Umfange Per­son­al einzustellen.

§ 14 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweit­erte Vor­stand beste­ht aus 
    • den Mit­gliedern des geschäfts­führen­den Vorstandes,
    • dem Geschäfts­führer (soweit bestellt),
    • dem Sport­wart,
    • dem Jugend­wart,
    • dem Gewässer­wart,
    • dem Geräte­wart und dem Gemeinschaftsdienst-Leiter;
    • der 1. Fischerei-Aufsicht.
  2. Der Vere­in­srat ist für alle angel- und fis­chere­it­ech­nis­chen sowie sportlichen Angele­gen­heit­en und son­stige Belange des Vere­ins zuständig, soweit diese nicht aus­drück­lich anderen Orga­nen des Vere­ins durch diese Satzung zugewiesen sind.
    Er genehmigt ins­beson­dere die Haushaltsvo­ran­schläge für die jew­eili­gen Geschäft­s­jahre und hat Kündi­gun­gen von Mit­glied­schaftsvere­in­barun­gen seit­ens des Vere­ins zuzustimmen.
    Über­schre­itun­gen des vom erweit­erten Vor­stand genehmigten und von der Hauptver­samm­lung beschlosse­nen Haushaltsvo­ran­schlages bedür­fen eben­falls der Zus­tim­mung des erweit­erten Vor­standes. Schließlich ist es Auf­gabe dieses Organs, den geschäfts­führen­den Vor­stand umfassend zu beraten.
  3. Die Mit­glieder des erweit­erten Vor­standes gemäß Zif­fer 1 b) – i) wer­den 2‑jährig von der Hauptver­samm­lung gewählt, jew­eils in den unger­aden Jahren. Mit ein­er Amts­dauer von 4 Jahren.
    Schei­det ein Mit­glied des erweit­erten Vor­standes vor Ablauf sein­er Amts­dauer aus, kön­nen sich die verbleiben­den Mit­glieder durch Mehrheits­beschluss ergänzen für die restliche Amt­szeit des aus­geschiede­nen Mitgliedes.
  4. Der erweit­erte Vor­stand gibt sich eine Geschäft­sor­d­nung, die jew­eils mit 2/3‑Mehrheit zu beschließen bzw. abzuän­dern ist. Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Sitzung des Vor­standes ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschiene­nen beschlussfähig, wenn min­destens 2 Mit­glieder des geschäfts­führen­den Vor­standes anwe­send sind.
  5. Zu den Sitzun­gen des erweit­erten Vor­standes lädt der 1. Vor­sitzende ein, im Ver­hin­derungs­fall der 2. Vor­sitzende. Die Ladungs­frist beträgt 1 Woche, in drin­gen­den Fällen 24 Stun­den. Für die Rechtzeit­igkeit der Ein­ladung ist die Absendung des Ein­ladungss­chreibens maßgeblich.
  6. Über die Sitzun­gen des erweit­erten Vor­standes sind Nieder­schriften anzufer­ti­gen, die vom 1. Vor­sitzen­den als Sitzungsleit­er und dem Schrift­führer zu unterze­ich­nen und zu den Akten des Vor­standes zu nehmen. Die Nieder­schriften sind unmit­tel­bar nach Fer­tig­stel­lung an Mit­gliedern des erweit­erten Vor­standes zu übermitteln.

§ 15 Der Ehrenrat

  1. Der Ehren­rat des Vere­ins beste­ht aus 
    • seinem Vor­sitzen­den,
    • dem stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den und
    • Beisitzern.
  2. Die Mit­glieder des Ehren­rates wer­den von der Hauptver­samm­lung für 4 Jahre gewählt. Wieder­wahlen sind zulässig.
  3. Die Mit­glieder des Ehren­rates dür­fen nicht zugle­ich auch Mit­glieder des Vor­standes oder Kassen­prüfer sein. Sie sind gegenüber anderen Mit­gliedern des Vere­ins zur Ver­schwiegen­heit verpflichtet.
  4. Die Auf­gaben des Ehren­rates sind:
    Sämtliche Stre­it­fälle unter den Mit­gliedern oder von Mit­gliedern mit anderen Orga­nen des Vere­ins zu schlicht­en. Sie wer­den auf Antrag des betrof­fe­nen Organs oder Mit­gliedes tätig.
    Durch­führung von Beru­fun­gen gegen Auss­chlussentschei­dun­gen des Vorstandes.
  5. Der Ehren­rat gibt sich eine Geschäfts- und Ver­fahren­sor­d­nung, die von der Hauptver­samm­lung genehmigt und nur von dieser abgeän­dert wer­den kann.
    Der Ehren­rat ist beschlussfähig, wenn der Vor­sitzende und zwei der drei Beisitzer anwe­send sind. Ist der Vor­sitzende ver­hin­dert oder in der Sache befan­gen, ist der Ehren­rat vom stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den zu leiten.
    Zu den Sitzun­gen des Ehren­rates soll mit ein­er Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tage­sor­d­nung ein­ge­laden wer­den. Für die Rechtzeit­igkeit der Ein­ladung kommt es auf die Absendung an. Über die Sitzun­gen des Ehren­rates sind Nieder­schriften anzufer­ti­gen und bei den Akten des Vor­sitzen­den zu ver­wahren; in Beru­fungsver­fahren entschei­det der Ehren­rat durch zu begrün­den­dem Beschluss.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Hauptver­samm­lung des Vere­ins wählt 2 Kassen­prüfer und 2 Ersatz-Kassen­prüfer jew­eils für die Dauer von 2 Jahren. Kassen­prüfer kann nur sein, wer kein anderes Amt im Vere­in bek­lei­det. Wieder­wahlen sind zulässig.
  2. Die Kassen­prüfer sind verpflichtet, sich von der Ord­nungsmäßigkeit der Kassen- und Buch­führung zu überzeu­gen und den Jahresab­schluss durch Ein­sicht­nahme in die Büch­er, Belege und Kon­toauszüge zu prüfen. Sie kön­nen sich nach pflicht­gemäßem Ermessen auf Stich­proben beschränken. Das Ergeb­nis ihrer Prü­fung haben sie der Hauptver­samm­lung vorzule­gen mit Anre­gun­gen zur Ent­las­tung des geschäfts­führen­den Vorstandes.

§ 17 Haftung

  1. Mit Erwerb der Mit­glied­schaft verzichtet jedes Mit­glied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Vere­in darauf entste­hen kön­nen, dass es anlässlich sein­er Teil­nahme am Vere­ins­be­trieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funk­tio­nen inner­halb des Vere­ins Unfälle oder son­stige Nachteile erlei­det. Dieser Verzicht gilt, gle­ich aus welchem Rechts­grund Ansprüche gestellt wer­den kön­nen. Er erstreckt sich gle­ichzeit­ig auch auf solche Per­so­n­en und Stellen, die aus dem Unfall selb­st­ständig son­st Ansprüche her­leit­en könnten.
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsät­zlich­es Han­deln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Vere­in Ver­sicherun­gen für das Mit­glied abgeschlossen und/oder das jew­eilige Risiko ver­sichert hat.
  3. Das Mit­glied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlosse­nen Ver­sicherun­gen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusät­zlich ver­sich­ern kann, soweit eine Ver­sicherung nicht oder nicht in dem Umfange beste­ht, die das Mit­glied für aus­re­ichend hält.
  4. Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den bei der Ausübung ihrer Geschäfts­führung von der Haf­tung für ein­fache Fahrläs­sigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit haup­tamtlich­er Geschäfts­führer und aller übri­gen Mitarbeiter.

§ 18 Datenschutz

  1. Alle Organe des Vere­ins und Funk­tion­sträger sind verpflichtet, nach außen hin und Drit­ten gegenüber die geset­zlichen Bes­tim­mungen der Daten­schutz­grund­verord­nung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bun­des­daten­schutzge­setz und den dazu erlasse­nen Län­derge­set­zen zu beacht­en. Jedes Mit­glied ist damit ein­ver­standen, dass der Vere­in zur Erfül­lung sein­er Zwecke und Auf­gaben per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en sein­er Mit­glieder spe­ichert und vere­insin­tern sowie inner­halb der Ver­bände, bei denen Mit­glied­schaften des Vere­ins beste­hen, übermittelt.
  2. Jedes Mit­glied hat das Recht auf: 
    • Auskun­ft über die zu sein­er Per­son gespe­icherten Daten,
    • Berich­ti­gung über die zu sein­er Per­son gespe­icherten Dat­en, wenn sie unrichtig sind, sowie
    • Sper­rung der zu sein­er Per­son gespe­icherten Dat­en, wenn sich bei behaupteten Fehlern wed­er deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit fest­stellen lässt und
    • Löschung der zu sein­er Per­son gespe­icherten Dat­en, wenn die Spe­icherung unzuläs­sig war.
  3. Den Orga­nen des Vere­ins und allen Mitar­beit­ern oder son­st für den Vere­in Tätige ist es unter­sagt, per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en unbefugt zu anderen als dem zur jew­eili­gen Auf­gaben­er­fül­lung gehören­den Zweck zu ver­ar­beit­en, bekan­nt zu geben, Drit­ten zugänglich zu machen oder son­st zu nutzen. Diese Pflicht beste­ht auch über das Auss­chei­den der oben genan­nten Per­so­n­en aus dem Vere­in hinaus.

§ 19 Auflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur auf ein­er eigens dazu ein­berufe­nen Hauptver­samm­lung beschlossen wer­den. Aus der Ein­ladung muss der Zweck der Ver­samm­lung her­vorge­hen. Für For­men und Fris­ten gel­ten die all­ge­meinen Bes­tim­mungen zur Hauptversammlung.
  2. Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur mit ein­er Mehrheit von 2/3 der in der Ver­samm­lung anwe­senden Vere­ins­mit­glieder beschlossen werden.
  3. Im Falle der Auflö­sung oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Vere­insver­mö­gen an den Angel­sport-Ver­band Ham­burg e.V. der es auss­chließlich und unmit­tel­bar für gemein­nützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu ver­wen­den hat.

§ 20 Übergangsbestimmung

Die Bes­tim­mungen dieser Satzung treten mit ihrer Ein­tra­gung in das Vere­in­sreg­is­ter des Amts­gerichts Ham­burg in Kraft mit fol­gen­den Auswirkun­gen auf die durch Wahlen zu beset­zen­den Funktionen:

  1. Die Amt­szeit­en sämtlich­er gewählter Beisitzer gemäß § 13f der bish­eri­gen Satzung enden mit dem Tage der Ein­tra­gung dieser Satzung.
  2. Die Mit­glieder des erweit­erten Vor­standes gemäß Zif­fer 1c – g kön­nen nach Beschlussfas­sung dieser Satzung im Wege der Vor­ratswahl gewählt wer­den, der Sport­wart, der Jugend­wart und der Gewässer­wart für 4 Jahre und der Geräte­wart/Ge­mein­schafts­di­enst-Leit­er und die Fis­cherei-Auf­sicht für 2 Jahre.
  3. Die Amt­szeit­en des 1. Vor­sitzen­den, 1. Schatzmeis­ters und des Schrift­führers enden mit Aufruf des Tage­sor­d­nungspunk­tes Wahlen in der ordentlichen Hauptver­samm­lung des Jahres 2020. Dann fäl­lige Neuwahlen führen zu ein­er Amts­dauer von jew­eils 4 Jahren.
  4. Die Amt­szeit­en des 2. Vor­sitzen­den und des 2. Schatzmeis­ters enden eben­falls mit Aufruf des Tage­sor­d­nungspunk­tes Wahlen in der Hauptver­samm­lung des Jahres 2020 mit der Maß­gabe, dass diese Ämter dann jew­eils für die Dauer von 2 Jahren zu beset­zen sind.

Beschlossen durch die Hauptver­samm­lung vom 04.07.2019